Diese Argumentation verkenne die Funktion von gerichtlichen Verboten zur Durchsetzung des Besitzesschutzes sowie die Funktion des Strafrechts als ultima ratio. Der Einsatz des Strafrechts sei namentlich bei irreversiblen Normverletzungen gerechtfertigt, d.h. wenn eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht mehr möglich sei. Dieser ultima-ratio-Funktion des Strafrechts komme Art. 258 ZPO nach. Etwa könne sich ein Bäckerladen, auf dessen Parkplatz regelmässig Nichtkunden parkieren würden, den Art. 926 ff. ZGB bedienen. Der Privatklägerin gehe es nicht um Besitz, welcher irreversibel gestört werde.