258 ZPO aber gerade nicht der Durchsetzung einer behaupteten obligatorischen Forderung diene. Die Privatklägerin lasse ergebnisorientiert argumentieren, dass eine solche Rechtsanwendung dazu führen würde, dass gerichtliche Verbote, mit welchen Geschäfte die Benutzung ihrer Parkplätze an Nichtkunden verbieten würden, nicht mehr durchgesetzt werden könnten. Diese Argumentation verkenne die Funktion von gerichtlichen Verboten zur Durchsetzung des Besitzesschutzes sowie die Funktion des Strafrechts als ultima ratio.