Im Falle der Annahme eines rechtmässigen gerichtlichen Verbots macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe dieses nicht verletzt. Sie argumentiert, die Vorinstanz habe zutreffend erkannt, dass die Privatklägerin anerkanntermassen gerade wolle, dass man auf ihren Parkplätzen parkiere, da dies dem Geschäftszweck der Privatklägerin entspreche. Ebenso zutreffend habe sie erkannt, dass es der Privatklägerin nicht um Besitzesschutz der entsprechenden Parkfläche gehe, sondern um die Erlangung von Parkplatzgebühren, mithin um die Erlangung einer obligatorischen Forderung.