38 te Fläche sich als nicht rechtmässig erweise, abzulehnen. Die Verteidigung kann sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie argumentiert, der Beschuldigte habe mit seinen Handlungen die Rechte des Verbotnehmers nicht verletzt. So zielt dieses Argument – entgegen der eigentlichen Rüge der Verteidigung – nicht auf die grundsätzliche Rechtmässigkeit der Bewilligung des richterlichen Verbots, sondern den konkreten Anwendungsfall.