Die Auffassung der Verteidigung, wonach F.________ nur in Bezug auf den sich auf der Liegenschaft befindenden Container – der vermeintlich einzigen Baute – aktivlegitimiert gewesen sein soll, erweist sich nach Auffassung der Kammer als unzutreffend. Die Vorinstanz hat in willkürfreier Weise festgestellt, dass auf dem Parkplatz nebst dem Container mehrere fest verankerte Elemente und bauliche Abgrenzungen vorhanden seien. In Anbetracht dessen, dass gemäss GRUDIS- Auszug der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ sodann auch die gesamte Fläche als Baurecht bzw. eigene Parzelle im Grundbuch eingetragen wurde (pag.