Wie bereits dargelegt, ist F.________ Eigentümer der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ im Baurecht. Das Regionalgericht Em- mental-Oberaargau hat mit Entscheid vom 14. März 2017 – in Kenntnis des Baurechts bis 2065 – F.________ hierfür das gerichtliche Verbot bewilligt (pag. 29). Die Auffassung der Verteidigung, wonach F.________ nur in Bezug auf den sich auf der Liegenschaft befindenden Container – der vermeintlich einzigen Baute – aktivlegitimiert gewesen sein soll, erweist sich nach Auffassung der Kammer als unzutreffend.