Folgerichtig sei auch die gesamte Fläche als Baurecht bzw. eigene Parzelle im Grundbuch eingetragen worden. Damit liege eine Baute vor, woran ein Baurecht begründet und hierfür ein entsprechendes gerichtliches Verbot gültig erlassen werden könne (pag. 288). 14.3.3 Erwägungen der Kammer Dass bei Vorliegen einer Dienstbarkeit der Dienstbarkeitsberechtigte (hier somit der Baurechtsberechtigte) berechtigt ist, ein richterliches Verbot zu erlangen, ist in der Lehre unbestritten (TENCHIO/TENCHIO, Art. 258 N 7a; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N 5 zu 258; ZPO DI- KE-SCHWANDER, Art. 258 N 4).