Ebenso habe die Vorinstanz auf die fest verankerten Elemente im Boden (Container, Säulen mit Hinweisschildern, Parksäulen, Bogen zwecks Höhenbegrenzung) verwiesen. Es bestehe vorliegend gerade keine reine Anlage, die sich in einer blossen Umgestaltung des Bodens erschöpfen würde. Diese zutreffende sachverhaltliche Würdigung könne vor Obergericht nicht mehr in Zweifel gezogen werden resp. sei nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit sie willkürlich sein solle. Folgerichtig sei auch die gesamte Fläche als Baurecht bzw. eigene Parzelle im Grundbuch eingetragen worden.