Mit Replik vom 25. Oktober 2024 führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte setze sich nicht mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander, sondern wiederhole den bereits eingenommenen Standpunkt. Die Vorinstanz habe in sachverhaltlicher Hinsicht richtig festgestellt, dass die als Baurecht im Grundbuch eingetragene Parzelle Nr. ________ mit Randsteinen und Begrünung von den übrigen Verkehrsflächen baulich abgegrenzt sei. Ebenso habe die Vorinstanz auf die fest verankerten Elemente im Boden (Container, Säulen mit Hinweisschildern, Parksäulen, Bogen zwecks Höhenbegrenzung) verwiesen.