Das gerichtliche Verbot mit Bezug auf die gesamte Fläche erweise sich daher auch aus diesem Grund als nicht rechtmässig. Die geteerte Parkfläche und damit auch der vom Beschuldigten benutzte Parkplatz seien vom Baurecht nicht erfasst und könnten deshalb auch nicht von einem gerichtlichen Verbot, das der Bauberechtigte erwirkt habe, erfasst sein (pag. 263 f.). 14.3.2 Argumente der Privatklägerin Mit Replik vom 25. Oktober 2024 führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte setze sich nicht mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander, sondern wiederhole den bereits eingenommenen Standpunkt.