Die blosse Umgestaltung des Bodens wie zu Strassen, Tennisplätzen oder zu Fussballplätzen könnten nicht Gegenstand eines Baurechts sein. Entgegen der Vorinstanz erstrecke sich das Baurecht des Verbotsnehmers daher nur auf den sich auf der Liegenschaft befindenden Container, der (inzwischen) mit dem Boden fest verbunden sei und somit als Baute im vorstehenden Sinne gelte. Nur in Bezug auf den Container habe der Verbotsnehmer daher in seinen dinglichen Rechten tangiert werden können.