Das sei vorab der Eigentümer der Liegenschaft. Ein Dienstbarkeitsberechtigter könne ein gerichtliches Verbot erwirken, wenn und soweit er in seinen Rechten beschränkt werde. Der Verbotsnehmer sei Eigentümer des zu einem selbständigen Grundstück ausgestalteten Baurechts. Gegenstand eines Baurechts könnten nur Bauten sein. Die blosse Umgestaltung des Bodens wie zu Strassen, Tennisplätzen oder zu Fussballplätzen könnten nicht Gegenstand eines Baurechts sein.