258 ZPO demnach als rechtmässig. 14.3 Legitimation des Verbotnehmers 14.3.1 Argumente der Verteidigung Der Beschuldigte bringt weiter vor, selbst wenn zutreffe, dass auf öffentlichen, dem SVG unterstehenden Strassen gerichtliche Verbote zulässig wären, sei der Verbotnehmer F.________ nicht zum Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots legitimiert gewesen. Zum Gesuch eines gerichtlichen Verbots nach Art. 258 ZPO sei berechtigt, wer «an einem Grundstück dinglich berechtigt ist». Das sei vorab der Eigentümer der Liegenschaft.