Demnach kann nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht von einer dem Gemeingebrauch gewidmeten und damit im öffentlich-sachenrechtlichen Sinne öffentlichen Strasse ausgegangen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ um eine im Privateigentum befindliche, dem SVG unterstehende Verkehrsfläche handelt, welche nicht dem Gemeingebrauch gewidmet wurde. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Anordnung eines gerichtlichen Verbots nach Art. 258 ZPO demnach als rechtmässig.