Mit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass vorliegend keiner der genannten Widmungstatbestände erfüllt ist. Die vorliegende Verkehrsfläche steht im Privateigentum von F.________, welcher offenkundig nicht anstrebt, die Verkehrsfläche der Allgemeinheit dahingehend zu öffnen, als er die Verfügungsmacht darüber abzugeben gedenkt. Gegenteiliges wird denn auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. Demnach kann nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht von einer dem Gemeingebrauch gewidmeten und damit im öffentlich-sachenrechtlichen Sinne öffentlichen Strasse ausgegangen werden.