Die Frage, ob eine entsprechende Widmung vorliegt, bestimmt sich nach kantonalem Recht. Art. 13 Abs. 3 SG hält fest, dass Privatstrassen dem Gemeingebrauch durch (a) Verfügung der Gemeinde, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zugestimmt hat, (b) durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit oder (c) durch Übertragung der Unterhaltspflicht an einer dem allgemeinen Verkehr offenen Strasse an die Gemeinde gewidmet werden. Mit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass vorliegend keiner der genannten Widmungstatbestände erfüllt ist.