36 Obergerichts des Kantons Zürichs im Urteil LF220090 zu folgen, wonach massgeblich ist, ob eine dem Gemeingebrauch gewidmete und damit im öffentlichsachenrechtlichen Sinne öffentliche Strasse vorliegt. Ist dies der Fall, könnten sich Beschränkungen nur auf das Strassenverkehrsrecht stützen und es würde kein Raum für ein richterliches Verbot nach Art. 258 ZPO bestehen. Die Frage, ob eine entsprechende Widmung vorliegt, bestimmt sich nach kantonalem Recht.