Auch das Obergericht des Kantons Zürich gelangte im Urteil LF220090 vom 23. Mai 2023 zum Schluss, dass das Strassenverkehrsrecht Raum für die Zuständigkeit des Zivilgerichts zum Erlass eines Verbots auf einer privaten, gemäss SVG öffentlichen Verkehrsfläche lasse (E. 5.4.2. des genannten Urteils). Die Kammer gelangt mit der Privatklägerin zur Auffassung, dass nicht alleine aus BGE 148 IV 30 geschlossen werden kann, bereits das Vorliegen einer öffentlichen Strasse nach SVG führe zum Ausschluss gerichtlicher Verbote nach Art. 258 ZPO. Vielmehr ist der überzeugenden Differenzierung von TENCHIO/TENCHIO und des