kenntlich gemacht sein müsse. Diesfalls müsse die Fläche mit einem gerichtlichen Verbot belegt werden können. Dem stehe denn auch die Strassenverkehrsgesetzgebung und deren Zielsetzung nicht entgegen (zum Ganzen siehe BSK ZPO- TENCHIO/TENCHIO, Art. 258 N 7e m.w.H.). Auch das Obergericht des Kantons Zürich gelangte im Urteil LF220090 vom 23. Mai 2023 zum Schluss, dass das Strassenverkehrsrecht Raum für die Zuständigkeit des Zivilgerichts zum Erlass eines Verbots auf einer privaten, gemäss SVG öffentlichen Verkehrsfläche lasse (E. 5.4.2. des genannten Urteils).