TENCHIO müsse es darauf ankommen, ob der Berechtigte zufolge seiner Widmung wünsche, ob seine (im Sinne des SVG) öffentliche Verkehrsfläche einem unbestimmten Personenkreis (dem Gemeingebrauch) tatsächlich zur Benützung stehen solle oder nicht, womit der (explizit oder konkludent kenntlich gemachte) Wille des Eigentümers – entgegen BGE 148 IV 28 E. 1.4.2. – massgebend sein müsse. Falls nein (z.B. nur Kunden oder Mieterschaft sollen Zugang haben), werde die entsprechende Fläche dem öffentlichen Verkehr «entzogen», was jedoch – so das Urteil LF220090 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2023 E. 4.1) – für Dritte durch ein signalisiertes Verbot oder eine Abschrankung