Gemäss TENCHIO/TENCHIO müsse es darauf ankommen, ob der Berechtigte zufolge seiner Widmung wünsche, ob seine (im Sinne des SVG) öffentliche Verkehrsfläche einem unbestimmten Personenkreis (dem Gemeingebrauch) tatsächlich zur Benützung stehen solle oder nicht, womit der (explizit oder konkludent kenntlich gemachte) Wille des Eigentümers – entgegen BGE 148 IV 28 E. 1.4.2. – massgebend sein müsse.