So würden zum einen sehr vielen, mit gerichtlichen Verboten belegten Parkplätzen die Rechtsgrundlage für das Verbot entzogen und keinerlei Sanktionen könnten mehr ausgesprochen werden. Parkplätze, die nur Kunden oder Besuchern zur Verfügung stehen sollten, könnten zum anderen nicht mehr mit einem gerichtlichen Verbot belegt werden, wenn diese als öffentliche Verkehrsflächen im Sinne des Strassenverkehrsrecht qualifiziert würden (BSK ZPO- TENCHIO/TENCHIO, Art. 258 N 7e). Gemäss TENCHIO/