Wären gerichtliche Verbote – wie vom Bundesgericht vorgetragen – indes auf sämtlichen öffentlichen Strassen im Sinne des Strassenverkehrsrechts – unabhängig von der Widmung der zuständigen Eigentümerschaft – unzulässig, so hätte dies in der Praxis massive Auswirkungen (so auch das von der Privatklägerin zitierte Urteil LF220090 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2023 E. 5.4.2.). So würden zum einen sehr vielen, mit gerichtlichen Verboten belegten Parkplätzen die Rechtsgrundlage für das Verbot entzogen und keinerlei Sanktionen könnten mehr ausgesprochen werden.