Mögliche Beschränkungen oder Anordnungen könnten sich somit nicht mehr aus dem zivilrechtlichen Besitzesschutz ergeben, sondern sich nur noch auf das Strassenverkehrsrecht stützen. Wären gerichtliche Verbote – wie vom Bundesgericht vorgetragen – indes auf sämtlichen öffentlichen Strassen im Sinne des Strassenverkehrsrechts – unabhängig von der Widmung der zuständigen Eigentümerschaft – unzulässig, so hätte dies in der Praxis massive Auswirkungen (so auch das von der Privatklägerin zitierte Urteil LF220090 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2023 E. 5.4.2.).