Alsdann weisen TENCHIO/TENCHIO darauf hin, dass BGE 148 IV 30 in seiner Apodiktik zu weit gehe, zumal er sämtliche Verkehrsflächen im Sinne des Strassenverkehrsrechts ausnahmslos von der Möglichkeit, diese mit einem gerichtlichen Verbot zu belegen, ausnehme. Die Unzulässigkeit von gerichtlichen Verboten auf Verkehrsflächen, die von der Eigentümerschaft dem Gemeingebrauch gewidmet sei, sei richtig, da diese uneingeschränkt der Allgemeinheit zur Verfügung stünden. Mögliche Beschränkungen oder Anordnungen könnten sich somit nicht mehr aus dem zivilrechtlichen Besitzesschutz ergeben, sondern sich nur noch auf das Strassenverkehrsrecht stützen.