Zutreffend ist sodann, dass das Obergericht des Kantons Zürich sich im Urteil SU210040 vom 23. März 2022 dieser Auffassung anschloss (vgl. insb. E. 2.6. des genannten Urteils). An dieser Stelle ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in der nicht publizierten E. 1.6 widersprüchlich dazu festhielt, dass die Frage, ob sich ein gerichtliches Verbot