_ befindlichen, dem SVG unterstehenden Verkehrsfläche auseinander. Der Beschuldigte verweist wiederum auf das Urteil BGE 148 IV 30, worin festgehalten wurde, dass es sich bei einem (sich im öffentlichen oder privaten Eigentum befindlichen) Grundstück, welches (zu bestimmten Zeiten) «einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benutzung offen» stehe, um eine öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV handle, welches (für die genannten Zeiten) nicht mehr mit einem gerichtlichen Verbot belegt werden könne bzw. eine Bestrafung zufolge des Verbots nicht möglich sei.