Bei der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ handelt es sich um ein grosses, für einen unbestimmten Personenkreis öffentlich zugängliches Parkfeld, welches in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschuldigten als öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV zu qualifizieren ist. Diesen Umstand stellt die Privatklägerin auch nicht in Abrede. Hingegen gehen die Auffassungen der Parteien zur Frage der Zulässigkeit eines richterlichen Verbots auf dieser sich im Privateigentum des F.________ befindlichen, dem SVG unterstehenden Verkehrsfläche auseinander.