Der weit gefasste Strassenbegriff des SVG umfasse damit auch Strassen, die rein tatsächlich (d.h. ohne entsprechende Widmung) dem allgemeinen Verkehr offen stünden. Wesentlich sei, dass die Subsumtion unter den Begriff der öffentlichen Strasse im Sinne des SVG noch nichts darüber Aussage, wem die Verfügungsbefugnis über die Verkehrsfläche zukomme. Sie könne beim Privateigentümer liegen, was diesfalls dafür spreche, dass er für die Regelung der Benutzung der Verkehrsfläche – mittels Erwirkung eines Verbots – auf dem Zivilweg vorgehen kann (E. 5.2.2 des genannten Urteils). Bei der Parzelle E.________(Ortschaft)