Massgeblich sei dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum stehe, sondern ob sie (faktisch) dem allgemeinen Verkehr diene. Letzteres treffe zu, wenn sie (aufgrund der erkennbaren äusseren Umstände) einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehe, selbst wenn die Benutzung nach Art (z.B. Fahrrad-, Fuss-, Wanderweg) oder Zweck (z.B. Kirch- oder Schulweg, nur Zubringerdienst) eingeschränkt sei (E. 5.2.1 des genannten Urteils). Der weit gefasste Strassenbegriff des SVG umfasse damit auch Strassen, die rein tatsächlich (d.h. ohne entsprechende Widmung) dem allgemeinen Verkehr offen stünden.