34 selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt sei. Der Charakter als öffentliche Strasse hänge nicht vom Willen des Eigentümers ab, sondern von ihrer tatsächlichen Benützung (BGE 148 IV 30 E. 1.4.2 m.w.H.). Das Obergericht des Kantons Zürich hat sich in dem von der Privatklägerin zitierten Urteil LF220090 vom 23. Mai 2023 zum Begriff der Öffentlichkeit einer Strasse im Sinne der öffentlich-sachenrechtlichen Terminologie und im Sinne des SVG geäussert.