Im genannten Urteil wurde u.a. festgehalten, der Begriff der öffentlichen Strasse müsse weit ausgelegt werden und auch Plätze, Brücken, Unterführungen usw. seien als Strassen anzuerkennen (E. 1.4.2 des genannten Urteils). Das Bundesgericht erwog weiter, es sei weder entscheidend, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet sei, noch sei dabei massgebend, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum stehe, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr diene. Letzteres treffe zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stehe,