Wäre dies der Fall, so wäre im Weiteren zu prüfen, inwiefern das SVG Raum für den Erlass eines richterlichen Verbots auf einer sich im Privateigentum befindlichen, dem SVG unterstehenden Verkehrsfläche belässt. Der Beschuldigte verweist auf BGE 148 IV 30, worin über ein gerichtliches Verbot für ein Parkareal, welches im Eigentum eines Kantons stand, zu befinden war. Im genannten Urteil wurde u.a. festgehalten, der Begriff der öffentlichen Strasse müsse weit ausgelegt werden und auch Plätze, Brücken, Unterführungen usw. seien als Strassen anzuerkennen (E. 1.4.2 des genannten Urteils).