14.2.3 Erwägungen der Kammer Fraglich ist zunächst, ob es sich bei Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ um ein Grundstück handelt, welches überhaupt mit einem richterlichen Verbot nach Art. 258 ZPO belegt werden kann. In diesem Zusammenhang stellt sich vorab die Frage, ob es sich vorliegend um eine öffentliche Verkehrsfläche i.S. des SVG handelt. Wäre dies der Fall, so wäre im Weiteren zu prüfen, inwiefern das SVG Raum für den Erlass eines richterlichen Verbots auf einer sich im Privateigentum befindlichen, dem SVG unterstehenden Verkehrsfläche belässt.