Vielmehr ist der Auffassung der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich zu folgen, wonach massgeblich ist, ob im öffentlich-sachenrechtlichen Sinn eine im Privateigentum stehende öffentliche Sache im Gemeingebrauch vorliegt (und eine entsprechende Widmung vorhanden ist). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Widmung i.S. von Art. 13 des kantonalen Strassengesetzes (SG; BSG 732.11) liegt nicht vor. Somit ist der Erlass des gerichtlichen Verbots auf der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl-Nr. ________ grundsätzlich rechtmässig erfolgt.»