Bei genauer Betrachtung prüfte das Bundesgericht in BGE 148 IV 30 denn auch nicht die Rechtmässigkeit des gerichtlichen (allgemeinen) Verbots, sondern, ob das zu Randzeiten geltende Parkierungsregime durch die Eigentümerschaft (Kanton Luzern) zwingend auf öffentlich-rechtlichem Weg hätte angeordnet werden müssen. Es hielt fest, im Bereich öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch könne die öffentlich-rechtliche Körperschaft den Gemeingebrauch nicht durch ein Verbot nach Art. 258 ZPO untersagen lassen. Wolle sie den Gemeingebrauch aufheben oder einschränken, muss sie auf öffent- lich-rechtlichem Weg vorgehen.