_ befunden worden und der Beschuldigte ebenfalls freigesprochen worden sei, Folgendes erwogen habe (E. IV.2): «Nach Auffassung des Gerichts kann aber nicht schon alleine die Qualifikation eines Grundstücks als öffentliche Strasse im Sinne des SVG zu einer Unzulässigkeit des gerichtlichen Verbots führen. Bei genauer Betrachtung prüfte das Bundesgericht in BGE 148 IV 30 denn auch nicht die Rechtmässigkeit des gerichtlichen (allgemeinen) Verbots, sondern, ob das zu Randzeiten geltende Parkierungsregime durch die Eigentümerschaft (Kanton Luzern) zwingend auf öffentlich-rechtlichem Weg hätte angeordnet werden müssen.