Mit Replik vom 25. Oktober 2024 (pag. 287 f.) ergänzte die Privatklägerin sodann, dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Urteil PEN 23 199 vom 5. Februar 2024, in welchem praktisch gleichzeitig über einen weiteren Fall einer Widerhandlung gegen das gerichtliche Verbot auf Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ befunden worden und der Beschuldigte ebenfalls freigesprochen worden sei, Folgendes erwogen habe (E. IV.2): «Nach Auffassung des Gerichts kann aber nicht schon alleine die Qualifikation eines Grundstücks als öffentliche Strasse im Sinne des SVG zu einer Unzulässigkeit des gerichtlichen Verbots führen.