33 Mangels Widmung bestehe kein Gemeingebrauch. Damit könne ein gerichtliches Verbot auf der Parkieranlage auf Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________, wiewohl die Anlage als öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 SVG zu qualifizieren sei, grundsätzlich beantragt, angeordnet und auch durchgesetzt werden. Der Entscheid CIV 17 636 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 14. März 2017 sei damit nicht zu beanstanden (pag. 235 f.). Mit Replik vom 25. Oktober 2024 (pag.