Eine solche Widmung könne lediglich mit Zustimmung des Eigentümers, also F.________, erfolgen und nicht der Privatklägerin. Sodann konstruiere die Vorinstanz einen Widmungstatbestand, den es nicht gebe. Eine konkludente Widmung wäre lediglich in Zusammenhang mit der Übernahme des Unterhalts denkbar (Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG), wobei nach der Praxis das blosse Dulden der allgemeinen Strassenbenützung die Annahme einer Zustimmung aber noch nicht rechtfertige.