Bezug genommen worden. Der Beschuldigte mache es sich zu einfach, wenn er repetitiv nur das ältere Urteil SU210040 wiedergebe (pag. 286 f.). Vorliegend sei kein Tatbestand für die Widmung einer im Privateigentum stehenden Strasse gemäss Art. 13 Abs. 3 Strassengesetz (BSG 732.11; SG) anwendbar. Die vorinstanzliche Haltung, wonach man sagen könne, aufgrund des Ziels des Parkierens auf dem fraglichen Areal «widme die Privatklägerin als Grundeigentümerin konkludent die Verkehrsfläche dem Gemeingebrauch» sei schlicht falsch. Eine solche Widmung könne lediglich mit Zustimmung des Eigentümers, also F.________, erfolgen und nicht der Privatklägerin.