TIRINZONI, Strassenverkehr 1/2023, S. 19 ff.). Das Bundesgericht selbst habe in einem früheren Urteil 6B_116/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3.3 ebenfalls auf die Massgeblichkeit des Gemeingebrauchs hingewiesen. In BGE 148 IV 30 sei diesbezüglich keine Praxisänderung erfolgt (pag. 233 ff.). Auch mit Replik vom 25. Oktober 2025 bemängelt die Privatklägerin sodann, der Beschuldigte setze sich mit den eingehenden Erwägungen aus dem Urteil LF220090 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2023, welche in Kenntnis von BGE 148 IV 30 ergangen seien, nicht auseinander. Auch auf die vom Beschuldigten hingewiesene Lehrmeinung PFAU/BIRGUEL sei im Urteil LF20090 Bezug genommen worden.