258 ZPO nicht verwehrt werden. Eine solche Schlussfolgerung werde zudem den praktischen Begebenheiten gerecht, seien doch gerichtliche Verbote auf öffentlichen Strassen, die aber im Privateigentum stünden, ausgesprochen verbreitet. Zahlreiche Stimmen in der Lehre würden sich gleichlautend äussern (mit Verweis auf KRAMER, Das gerichtliche Verbot und das Strassenverkehrsrecht, Jusletter vom 8. Juli 2013; ROH- NER, Schutz von Verkehrsflächen im Privateigentum, Strassenverkehr, SO/2014 S. 65 ff.; TIRINZONI, Strassenverkehr 1/2023, S. 19 ff.).