Vielmehr müsse die Strasse zudem der Öffentlichkeit gewidmet sein (oder im Eigentum des Gemeinwesens liegen). Auch im Falle einer Widmung habe das Gemeinwesen, wenn es den Gemeingebrauch einschränken wolle, auf den öf- fentlich-rechtlichen Wegen einer Entwidmung vorzugehen. Ein Ausweichen auf Art. 258 ZPO würde eine Umgehung der für das Gemeinwesen vorgesehenen öf- fentlich-rechtlichen Prozessabläufe darstellen. Wo aber keine Widmung vorliege und für einen Privaten auch gar keine spezifischen öffentlich-rechtlichen Instrumente bestehen würden, könne ihm folglich auch die Anrufung von Art. 258 ZPO nicht verwehrt werden.