258 ZPO nicht eingetreten sei, weil dieses sich auf eine öffentliche Strasse im Privateigentum bezogen habe. Das Obergericht des Kantons Zürich habe sich sodann im Urteil LF220090 vom 23. Mai 2023 – anders als im Urteil SU210040 vom 23. März 2022 – ausführlich mit den verschiedenen Lehrmeinungen zur Zulässigkeit gerichtlicher Verbote auf öffentlichen Strassen auseinandergesetzt und sei zu einem differenzierten Ergebnis gekommen. Ein gerichtliches Verbot sei nicht schon stets dann ausgeschlossen, wenn eine öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 SVG und Art. 1 Abs. 1 VRV vorliege. Vielmehr müsse die Strasse zudem der Öffentlichkeit gewidmet sein (oder im Eigentum des Gemeinwesens liegen).