32 nis – bereits wieder korrigiert worden sei. So habe das Obergericht des Kantons Zürich im Urteil LF220090 vom 23. Mai 2023 die dortige Vorinstanz korrigiert, welche auf ein Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots i.S.v. Art. 258 ZPO nicht eingetreten sei, weil dieses sich auf eine öffentliche Strasse im Privateigentum bezogen habe.