233). Soweit der Beschuldigte sich auf das Urteil SU210040 des Obergerichts des Kantons Zürich berufe, worin die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung auch auf ein im Privateigentum stehendes Privatgrundstück ausgedehnt worden sei, verkenne er, dass dieses Urteil durch dasselbe Gericht – zumindest im Ergeb-