Er vermiete das Areal – hiervon umfasst die Parkplatzbewirtschaftung – an die Privatklägerin. Die Privatklägerin habe als privatrechtliches Rechtssubjekt kein Privileg, Verkehrsregelvorschriften hoheitlich mit den Mitteln des SVG durchzusetzen und sei auch nicht als Grundrechtsadressat verpflichtet zur Einhaltung entsprechender öffentlich-rechtlicher Prozesse. Anordnungen zum Schutz privater Interessen der dinglich Berechtigten des Grundstücks seien deshalb nach Art. 258 ZPO zu verfügen (pag. 233).