Wolle ein Gemeinwesen den Gemeingebrauch aufheben oder einschränken, müsse es auf den dafür zugeschnittenen öffentlich-rechtlichen Weg vorgehen. Das Gemeinwesen dürfe die öf- fentlich-rechtlichen Vorschriften aber nicht umgehen, indem es beim Zivilgericht ein Verbot erwirke (pag. 232 f.). Vorliegend gestalte sich die Situation grundlegend anders: Eigentümer von Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ sei nicht das Gemeinwesen, sondern F.________. Er vermiete das Areal – hiervon umfasst die Parkplatzbewirtschaftung – an die Privatklägerin.