SVG nicht von den Eigentumsverhältnissen abhänge. Sei nämlich das Gemeinwesens Eigentümer des Areals, spiele es in der Tat keine Rolle, ob das Areal im Verwal- tungs- oder Finanzvermögen sei oder sachenrechtlich Gemeingebrauch vorliege: Wenn das Gemeinwesen Eigentümer des Areals sei und eine öffentliche Strasse vorliege, könne ein Gemeinwesen den Gemeingebrauch richtigerweise nicht durch ein Verbot nach Art. 258 ZPO untersagen lassen. Wolle ein Gemeinwesen den Gemeingebrauch aufheben oder einschränken, müsse es auf den dafür zugeschnittenen öffentlich-rechtlichen Weg vorgehen.